- Erschließungsaufwand
- Kosten für den Erwerb und die Freilegung der für die Erschließungsmaßnahme erforderlichen Flächen, die erstmalige Herstellung der Anlagen einschließlich Beleuchtung und Entwässerung der Flächen und ggf. die übernahme von vorhandenen Anlagen durch die Gemeinde. Erschließungsaufwand nach BauGB § 128 umfasst nicht die Kosten für Brücken, Tunnels und ihre Rampen sowie für Ortsdurchfahrten von Bundesstraßen und Landstraßen I. und II. Ordnung.
Erläuterung wichtiger Begriffe des Bauwesens . 2015.